Strafvollzug: Kein Widerruf der Bewährung trotz erneuter Straftat - positive Prognose aufgrund begonnener Therapie

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2 Ws 164/08 (103/08)
Obwohl aufgrund erneuter Straffälligkeit die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewährung vorlagen erteilt das OLG lediglich die  Auflage eine Drogentherapie fortzusetzen.

"Der Verurteilte ist in der Bewährungszeit, und zwar lediglich 8 Monate nach seiner letzten Verurteilung, wieder straffällig geworden. Die Voraussetzungen des Widerrufs lagen damit vor. Jedoch konnte der Senat gemäß § 56 f Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und die tenorierte Weisung erteilen, die begonnene Drogentherapie fortzusetzen.Diese positive durch den eng strukturierten Rahmen der Therapie geförderte Entwicklung beim Verurteilten, dessen Straftaten aufgrund seiner Drogensucht begangen worden sind, begründet zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine günstige Sozialprognose. Diese günstige Entwicklung würde gefährdet, wenn der Verurteilte auf den - ungewissen - Weg der Zurückstellung über § 35 BtMG verwiesen würde. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, dem Verurteilten die Weisung aufzuerlegen, die begonnene Drogentherapie fortzusetzen."

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