Umgehung der Rechtsmittel gegen ED-Behandlung durch Anforderung eines Lichtbildes von der Passbehörde rechtswidrig

Oberlandesgericht Rostock 19 Qs 65/08
In einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung stellte die Betroffene einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht, nachdem die Kriminalinspektion Rostock eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet hatte. Die Anordnung wurde daraufhin zurückgenommen. Die Polizei forderte dann für das Strafverfahren von der Passbehörde das Passbild der Beschuldigten an und erstellte hiervon eine Wahllichtbildvorlage.

Das Anfordern eines Lichtbildes bei der Paßbehörde ist bei Bußgeldbescheiden bspw. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig. Das Landgericht erklärt diese gängige Praxis für rechtswidrig. Die Polizei hätte erneut eine ED-Behandlung anordnen und der Beschuldigten damit die Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung geben müssen. Das OLG nimmt ein Feststellungsinteresse auch deshalb an "da die Polizei eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie das Vorgehen weiterhin für rechtmäßig hält, so dass zu besorgen ist, dass sie in ähnlichen Fällen wiederum so vorgehen wird."

"Anders als in bestimmten Bußgeldverfahren, bei welchen eine Masse von Personendaten erhoben werden müssen, was ggf. nur im automatisierten Abrufverfahren mit vertretbarem Aufwand möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. 8. 2002, NStZ 2003, 93 ff), ist die Einholung des Lichtbildes bei dem Betroffenen im Rahmen der speziellen Eingriffsermächtigung des § 81b StPO auch ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich. Gerade im vorliegenden Fall wollte die Polizei ja auch diesen Weg beschreiten und wich nicht etwa wegen des Aufwandes sondern wegen der durch die Rechtsmitteleinlegung verbundenen Zeitverzögerung auf die allgemeine Befugnisnorm aus. Rechtliche Hindernisse, welche gerade dem Schutz des Betroffenen dienen sollen, können aber nicht dafür verwandt werden, die Subsidiaritätsregelungen des PassG bzw. des PausG auszuhebeln."

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