Beschuldigter wegen § 129a StGB darf einen an seinem PKW gefundenen GPS-Peilsender behalten

Amtsgericht Bad Oldesloe 2 C 497/07 (rechtskräftig)
Das Amtsgericht Bad Oldesloe hat festgestellt, dass die bloße Behauptung des Landeskriminalamtes schleswig-holsteinischen Innenministeriums, ein GPS-Peilsender sei im Rahmen eines Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vom Landeskriminalamt am PKW eines Beschuldigten angebracht worden, nicht ausreicht, um einen Herausgabeanspruch zu begründen. Weil das Innenministerium weder einen Kaufbeleg vorgelegt, noch den Beamten benannt hat, der das Gerät angebracht hat, wurde die Klage auf Herausgabe abgelehnt.

Der ehemals Beschuldigte hat den "Fund" beim Fundbüro angezeigt und wird, nachdem niemand bislang sein Eigentum an dem Gerät belegt hat, vermutlich im Mai Eigentümer des Gerätes. Das Innenministerium hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt so dass dieses rechtskräftig ist.
AG-Bad-Oldesloe-2-C-497-07.pdf

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