14.10.2009: "Nicht-Plädoyer" der Verteidigung im Verfahren wegen Mitgliedschaft in den "militanten gruppen"

Das Schlußplädoyer der Verteidigung hat den Sinn und Zweck, das bisherige Prozeßgeschehen zusammenzufassen und die Schlußfolgerungen darzulegen, die sich für die Verteidigung daraus ergeben. Notwendige Voraussetzung dafür ist die Erwartung, dass das Gericht dazu bereit ist, diese Darlegungen und Argumente anzuhören, nachzuvollziehen und in seine Beratungen mit einzubeziehen.

Angesicht des Verfahrensverlaufs können wir diese Erwartung in keiner Weise mehr aufrechterhalten.

Schon zu Beginn des Prozesses zeigte sich das Desinteresse des Gerichts gegenüber den Rechten der Angeklagten bei einer Auseinandersetzung über die Sitzposition der ZeugInnen: Die Sitzordnung war so arrangiert, dass die Verteidigung die ZeugInnen nur von der Seite oder sogar nur von hinten sehen konnten. Der Beschluss des Senats zu dieser Frage war symptomatisch dafür, wie er die Interessen der Angeklagten im weiteren Prozess zu behandeln gedachte: Er erklärte, die gewählte Sitzposition der ZeugInnen entspräche einer seit mehr als hundert Jahren in jenem Gerichtssaal gepflegten Tradition. Aufgrund der vielen Prozeßbeteiligten sei ein gleiches Recht für alle Verfahrensbeteiligten ausgeschlossen. Es sei vielmehr dem Interesse des Gerichts der Vorzug zu geben.

Demgegenüber begünstigte der Senat in vielerlei Hinsicht die Interessen der Anklagevertretung:

Er bemühte sich nicht darum, der Verteidigung vollständige Einsicht in sämtliche Ermittlungsakten zu ermöglichen.

Er ließ es tatenlos zu, dass sich ErmittlungsbeamtInnen im Zeugenstand auf fehlende Aussagegenehmigungen beriefen und wesentliche Fragen einfach nicht beantworteten. Anstatt selbst tätig zu werden, verwies er die Verteidigung darauf, sich auf dem Verwaltungsrechtsweg um die entsprechenden Aussagegenehmigungen zu kümmern.

Beispielhaft sei hier auch noch einmal daran erinnert, dass der Senat selbst auf eine skandalöse Vertuschungsaktion der Ermittlungsbehörden durch manipulierte Akten ohne nachhaltiges Interesse reagierte: Nur durch hartnäckiges Insistieren der Verteidigung offenbarte sich, dass die dem Senat vorgelegte Akte nicht der originalen Version beim BKA entsprach. Diese Parallelakte sollte den Verfahrensbeteiligten offensichtlich vorenthalten werden. Der Senat forderte daraufhin jedoch noch nicht einmal die beim BKA geführte Akte an, um selbst überprüfen zu können, ob es zu weiteren Manipulationen gekommen war. Daß die Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang von einem maßgeblichen Ermittlungsbeamten des BKA obendrein auch noch belogen wurden, sei hier nur am Rande erwähnt.

Die gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Kammergerichts ändert nichts an der Tatsache, daß es sich um eine Sonderzuständigkeit handelt, die das Verfahren komplett geprägt hat. Nachdem sich Angeklagte und Verteidiger nach der Festnahme der Angeklagten im Juli 2007 noch mit Sonderhaftbedingungen, Trennscheibenbesuchen und Kontrolle der Verteidigerpost auseinanderzusetzen hatten, mithin Instrumentarien, die im Zuge der "Terroristenprozesse" der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts eingeführt worden waren, änderte sich dies auch zu Beginn dieses Prozesses nur partiell.

Tatsache ist, dass dieses Gericht ein Klima der Einschüchterung schürte, indem es BesucherInnen mit einer abschreckenden Sicherheitsverfügung konfrontierte und dadurch den uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Prozeß nicht gewährleistete. Obwohl der Bundesgerichtshof Ende November 2007 dem Verfolgungseifer der Bundesanwaltschaft Zügeln angelegt und erklärt hatte, der Vorwurf, bei der „militanten gruppe" handele es sich nicht um eine terroristische, sondern allenfalls um eine kriminelle Vereinigung, fand dies kaum Niederschlag in den äußeren Rahmenbedingungen, unter denen dieser Prozeß vonstatten ging.

Im Zuge der rigiden Einlasskontrollen mußten sich ZuhörerInnen peniblen Körperkontrollen unterziehen und sämtliche Gegenstände abgeben; es gab Dispute über die Anzahl der erlaubten Papiertaschentücher und Schreibutensilien. So in den Gerichtssaal gelangt, erwartete die Zuhörerinnen dort eine massive Präsenz bewaffneter und mit schußsicheren Westen versehenen Bereitschaftspolizisten. Personenschützer sicherten das Terrain zusätzlich ab, anwesende Prozeßbeobachter des BKA waren erklärtermaßen auf der Suche nach potentiellen Sympathisanten der Angeklagten.

Wir haben uns oft gefragt und tun dies noch : Wozu diese martialische Präsenz bewaffneter staatlicher Organe im Gerichtssaal? Wer oder was sollte da noch vor wem geschützt werden? Oder ging es eben doch nur um eine Stigmatisierung der Angeklagten als gefährliche Gewaltverbrecher? Darum, die an einen Staatsschutzsenat gemeinhin gestellten Erwartungen zu erfüllen?

Tatsache ist, daß der Senat schon durch die äußeren Rahmenbedingungen ein Klima der Vorverurteilung und Hochstilisierung der Angeklagten zu gefährlichen Gewaltverbrechern geschürt hat. Seinen letzten Ausdruck fand dies in der Hinnahme von verkleideten, mit Perücken und falschen Bärten ausstaffierten Zeugen von BKA und LKA Berlin, die weder ihren Namen, teilweise noch nicht einmal ihre persönliche Codenummer angeben mochten.

Last but not least: Die Verteidigung hat von Anfang an deutlich gemacht, dass die von der Anklage vorgetragenen Indizien auch anders gewertet werden können. Der Senat hat im Verhandlungsverlauf immer wieder deutlich gemacht, dass er einen solchen Blick nicht einnehmen will und nicht daran interessiert ist, andere Interpretationsmöglichkeiten des Sachverhaltes als den von der Bundesanwaltschaft vorgegebenen nachvollziehen zu wollen und in seine Erwägungen einzubeziehen.

Vor diesem Hintergrund kann von einem fairen Verfahren nicht gesprochen werden. Wir sind zu der festen Überzeugung gelangt, dass ein Schlußplädoyer unsererseits den Senat nicht beeinflussen wird.

Ein Einhalten formaler Spielregeln, die ihres Inhaltes entkleidet sind, macht für die Verteidigung jedoch keinen Sinn. Wir verzichten daher auf einen Schlußvortrag.

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