06.12.2022 AG Flensburg: Freispruch bei Hausfriedensbruch wegen Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB.06.12.2022

Das AG Flensburg hat einen Angeklagten freigesprochen, dem vorgeworfen wurde, sich auf einem Baum aufgehalten zu haben um die geplante Fällung der Bäume auf dem Grundstück zwecks Errichtung eines Gebäudes zu verhindern. AG_Flensburg_440 Cs 107 Js 7252_22_geschwärzt

„Der Angeklagte handelte jedoch nicht rechtswidrig, weil vorliegend der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB erfüllt war. Der Angeklagte handelte, um eine gegenwärtige Gefahr von einem notstandsfähigen Rechtsgut abzuwenden und verwendete dafür auch das im konkreten Fall mildeste geeignete Mittel. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, ergibt, dass vorliegend das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Tat war auch ein angemessenes Mittel, die Gefahr abzuwenden.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Flensburg hat mitgeteilt, sie habe Sprungrevision zum Oberlandesgericht Schleswig erhoben.