AG Dresden, Urteil vom 2.6.2016 – 103 C 7656/15 (update: 6.9.2016 Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig)
Um den ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann ist es eher still geworden. Hohmann hatte am 03.10.2003 eine Rede gehalten, die zahlreiche Ausführungen zur Frage enthielt, ob man die „Juden“ und „die Deutschen“ als „Tätervolk“ bezeichnen dürfe. Diese allgemein als antisemitisch empfundene Rede führte zu seinem Ausschluss aus der CDU. Er ist nun kommunalpolitisch für die AfD aktiv.
Hohmann hatte nach seiner Rede zwei landgerichtliche Entscheidungen erwirkt, die Pressemedien die Aussage verboten, er habe die „Juden“ als „Tätervolk“ bezeichnet – das Amtsgericht Dresden entschied in einem aktuellen Fall anders und erklärte diese Aussage ausdrücklich für zulässig.
Hohmann hatte gegen das Kulturbüro Sachsen geklagt, das auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Rechtspopulisten auf Sachsentour?“ über rechtspopulistische Äußerungen eines Politikers im Zusammenhang mit dem CDU-Ausschluss Hohmanns berichtet hatte. In dem Bericht hieß es, Hohmann habe die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Hohmann ließ das Kulturbüro abmahnen. Um das Kostenrisiko zu minimieren, gab dieses eine Unterlassungserklärung ab und änderte den Artikel, verweigerte aber die Zahlung der Rechtsanwaltskosten Hohmanns. Um diese ging es nun vor dem Amtsgericht Dresden.
Hohmann meinte, die Berichterstattung sei falsch und damit rechtswidrig gewesen, weil er die Juden nicht als Tätervolk bezeichnet, dies sogar ausdrücklich verneint hatte. Tatsächlich hatte er in der Rede gesagt, „Daher sind weder ‚die Deutschen‘ noch ‚die Juden‘ ein Tätervolk.“ Gleichzeitig aber hatte er dort ausgeführt, viele Juden seien „von ihrer Weltanschauung her aber meist glühende Hasser jeglicher Religion“ geworden, und hatte seine Rede beschlossen mit dem Satz, „Die Gottlosen mit ihren gottlosen Ideologien, sie waren das Tätervolk des letzten, blutigen Jahrhunderts“ – was natürlich klar auf die vorherigen Ausführungen zu den „gottlos“ gewordenen Juden anschloss.
Das Amtsgericht Dresden sah sich nun durch die eingereichten landgerichtlichen Beschlüsse nicht beeindruckt, sondern analysierte die damalige Rede Hohmanns und kam zu dem Schluss, dass es eben nicht falsch ist, zu behaupten, Hohmann habe „die Juden“ als „Tätervolk“ bezeichnet. Anders als die Landgerichte fiel es auf die rhetorischen Tricks Hohmanns nicht herein, sondern äußerte sich zu diesen unmissverständlich:
„Der Versuch des Klägers, dies mit dem Satz: „Daher sind weder ‚die Deutschen‘, noch die ‚Juden‘ ein Tätervolk“ zu relativieren oder als sprachliches Schutzschild zu nutzen, verfängt nicht. Es geht zu Lasten des Klägers, wenn er sich sprachlicher Verwirrspiele bedient.“
Damit machte das Amtsgericht deutlich, dass gerade rechte und antisemitische Sprüche, die häufig in Form von Andeutungen und anderen rhetorischen Taschenspielertricks daherkommen, auf den inhaltlichen Kern der Aussage und nicht so sehr auf ihre vordergründige Verpackung abzustellen ist.
Vgl. auch die Berichterstattung in der „Jüdische Allgemeine“: Herr Hohmann vond er AfD.