Das Landgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung 27 O 72/24 vom 13.01.2025 eine nunmehr rechtskräftige Entscheidung getroffen, der zunächst ein Eilverfahren vorangegangen war. Der Verein Sisters hatte versucht, unsere Mandantin mundtot zu machen indem aus einer umfangreichen Veranstaltung bei der unsere Mandantin einen Vortrag gehalten hatte, lediglich die Verwendung des Begriffes „strukturell antisemitisch“ gerausgegriffen und losgelöst vom Zusammenhang als unzulässig angegriffen wurde.
Das Landgericht hielt bereits dies für unzulässig und führt hierzu aus:
„Das isolierte Herausgreifen des Begriffspaares „strukturell antisemitisch“ ohne Einbeziehung der konkreten Umstände und des Gesamtkontextes ist bereits im Ausgangspunkt unzulässig und verhindert eine zutreffende Sinndeutung der verfahrensgegenständlichen Äußerung. –
Das Gericht führt weiter aus:
„Auch wenn der Begriff „antisemitisch“ in der Regel „judenfeindlich“ bedeutet, so ist vorliegend zu beachten, dass er mit dem Vorsatz „strukturell“ kombiniert wird. Ein verständiger Durchschnittsrezipient versteht dieses Begriffspaar so, dass wenn von „strukturell antisemitischen“ Methoden die Rede ist, diese nicht selbst antisemitisch sind, denn dann bedürfte es des Zusatzes „strukturell“ nicht. Vielmehr sind diese Methoden ihrer Struktur, also dem, was ihnen zugrunde liegt, antisemitisch, sie weisen also eine mit dem Antisemitismus vergleichbare Struktur auf. – – –
Für diese Meinungsäußerung bestehen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen. Denn der Kläger verwendet in seinen Veröffentlichungen unter anderem den Begriff der „Prostitutionslobby“, den die Beklagte als Verschwörungserzählung einordnet. Diese Argumentationsweise kritisiert die Beklagte in ihrem Vortrag aus Perspektive der Diskursanalyse. Diese Kritik mag scharf sein, sie weist aber Sachbezug auf und fußt auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. –
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Vorwurf des Antisemitismus insbesondere in Deutschland besonders schwer wirkt. Jedoch wird dem Kläger aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers gerade kein Antisemitismus oder eine antisemitische Einstellung vorgeworfen. Kritisiert werden lediglich die von ihm verwendeten Argumentationsmuster.“
Es ist sehr erfreulich, dass das Landgericht mit dieser Deutlichkeit die SLAPP-Klage des Vereins Sisters zurückgewiesen hat.