Das OLG Köln hat eine erste Entscheidung getroffen, die deutlich macht, dass die Datenschutzgrundverordnung als europäisches Recht keineswegs die Rechte auf Veröffentlichung von (Personen-)Bildern einschränkt, wie von vielen befürchtet. Die DS-GVO verlange nur eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Diese erfolge ohnehin im Rahmen der bisherigen Regeln.